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Impressum und Datenschutzerklärung: Was Ihre Website braucht

Zwei Seiten, die niemand gern schreibt – und die doch fast jede Geschäftswebsite braucht. Was das Gesetz verlangt, was nur empfohlen ist und woran Sie denken sollten.

Von · Stand 11. Oktober 2026 · 5 Min. Lesezeit

Kurz gesagt

  • Ein Impressum verlangt das UWG von allen, die online Waren, Werke oder Leistungen anbieten – klar bei Shop, Online-Buchung oder Bestellformular. Für eine reine Vorstellungsseite ist es umstritten, sinnvoll ist es immer.
  • Eine Datenschutzerklärung braucht fast jede Website: Sobald ein Kontaktformular, ein Newsletter oder eine Statistik Personendaten bearbeitet, müssen Sie informieren (Art. 19 DSG).
  • Mindestens hinein gehören: wer Sie sind und wie man Sie erreicht, wozu Sie Daten bearbeiten, an wen sie gehen – und in welche Länder, falls ins Ausland.
  • Für Cookies genügt in der Schweiz in der Regel Information plus die Möglichkeit, abzulehnen. Bei heiklen Daten oder Profiling mit hohem Risiko – etwa Werbetracking über viele Websites hinweg – braucht es eine Einwilligung.
  • Bussen bis CHF 250'000 gibt es nur bei Vorsatz, und sie treffen grundsätzlich die verantwortliche Person. Panik ist fehl am Platz, Sorgfalt nicht.

Das Impressum

In der Schweiz steht die Impressumspflicht im Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, Art. 3 Abs. 1 Bst. s). Wer im elektronischen Geschäftsverkehr Waren, Werke oder Leistungen anbietet, muss laut SECO:

Die letzten drei Punkte betreffen den Bestellablauf eines Shops. Für das Impressum selbst zählt der erste. In der Praxis gehören hinein:

Klar unter die Pflicht fallen Online-Shops, Online-Buchungen und Bestellformulare. Ob schon eine Website darunter fällt, die ihre Leistungen nur vorstellt, wird unterschiedlich beurteilt. Ein Impressum kostet nichts und schafft Vertrauen – wir empfehlen es für jede Geschäftswebsite.

Die Datenschutzerklärung

Seit dem 1. September 2023 gilt das revidierte Datenschutzgesetz (DSG). Wer Personendaten beschafft, muss die betroffenen Personen informieren (Art. 19 DSG) – bei allen Personendaten, nicht mehr nur bei besonders schützenswerten. Auf einer Website geschieht das fast immer:

Mindestens mitteilen müssen Sie (Art. 19 Abs. 2 und 4 DSG):

Das KMU-Portal des Bundes empfiehlt zusätzlich, die Rechte der Nutzerinnen und Nutzer zu nennen (etwa Auskunft und Widerspruch), eine Ansprechperson für Datenschutzfragen und die Sicherheitsmassnahmen. Die Erklärung soll gut sichtbar sein – üblich ist ein Link im Fuss jeder Seite.

Cookies und Tracking

Anders als in der EU verlangt das Schweizer Recht für Cookies nicht grundsätzlich eine Einwilligung. Nach dem Fernmeldegesetz (Art. 45c FMG) müssen Sie über Cookies und ihren Zweck informieren und darauf hinweisen, wie man sie ablehnen kann. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) hat das in seinem Leitfaden vom Januar 2025, ergänzt im Oktober 2025, so präzisiert:

Richtet sich Ihre Website gezielt an Kundschaft in der EU, kann zusätzlich EU-Recht gelten: die Datenschutz-Grundverordnung (Art. 3 DSGVO) und die ePrivacy-Regeln der EU. Nach diesen ist für die meisten nicht notwendigen Cookies vorher eine Einwilligung nötig. Klären Sie das ab, wenn Sie in die EU verkaufen.

Was droht, wenn es fehlt?

Das DSG bestraft nur vorsätzliche Verstösse – etwa wer die Informationspflicht absichtlich nicht erfüllt (Art. 60 DSG). Die Busse beträgt bis CHF 250'000, wird nur auf Antrag verfolgt und trifft grundsätzlich die verantwortliche Person, nicht die Firma. Nur wenn höchstens CHF 50'000 in Frage kommen und die Verantwortlichen nur mit unverhältnismässigem Aufwand zu ermitteln wären, kann die Firma gebüsst werden (Art. 64 DSG). Verfolgt werden solche Fälle von den Kantonen; der EDÖB kann Anzeige erstatten, aber selbst keine Bussen aussprechen.

Wichtiger als jede Busse: Eine Website ohne erreichbare Firma und ohne Datenschutzerklärung wirkt unseriös – gerade dort, wo jemand Ihnen seine Daten anvertrauen soll.

Checkliste

Wie Pixify-AI das löst

Bei jeder Pixify-AI-Website entstehen Impressum und Datenschutzerklärung nach Schweizer Recht aus Ihren Angaben. Die eingebaute Besucherstatistik zählt ohne Cookies, Werbe-Pixel laden erst, wenn ein Besucher zustimmt, und eingebettete Videos laden datensparsam. Prüfen sollten Sie trotzdem selbst: Nur Sie wissen, welche weiteren Dienste Sie nutzen.

Quellen

  1. SECO – Onlinehandel: Pflichten nach Art. 3 Abs. 1 Bst. s UWG
  2. Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG, SR 235.1), Art. 19, 60, 61, 64 und 65
  3. KMU-Portal des Bundes – E-Commerce-Sites und Datenschutz
  4. EDÖB – Leitfaden zu Datenbearbeitungen mittels Cookies und ähnlichen Technologien, Version 1.1 vom 6. Oktober 2025 (PDF)
  5. LAW.CH – Strafbestimmungen des Datenschutzgesetzes
  6. Datenschutz-Grundverordnung der EU (DSGVO), Art. 3 – räumlicher Anwendungsbereich
  7. Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation der EU (2002/58/EG, «ePrivacy»), Art. 5 Abs. 3 – Cookies

Alle Quellen abgerufen am 11. Oktober 2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Massgebend sind das Gesetz und die Angaben der Behörden – im Einzelfall hilft eine Fachperson.

Rechtstexte inklusive. Website ab CHF 99.– einmalig.

Impressum und Datenschutzerklärung entstehen aus Ihren Angaben – Hosting, Zertifikat und tägliche Sicherung sind dabei.

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